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Republik als Argument

Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 20 Abs. 1, 28 GG zur Republik. Gleichwohl bleibt die Republik als Argument neben Rechtsstaat, Sozialstaat und Demokratie weitgehend blass. Nur vereinzelt wird die Republik stark gemacht, was sich dann mitunter einer scharfen Kritik ausgesetzt sieht. Die Dekonstruktion des Republikarguments im juristischen Diskurs erscheint also wenig gewinnbringend. Hier geht es vielmehr darum, wie der integrative Aspekt des republikanischen Gedankens als Argument fruchtbar gemacht werden kann.

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