Vorlagenvermeidung des BVerwG bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: Totschweigen verletzt Art. 267 Abs. 3 AEUV und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
In diesem Saar Brief geht Prof. Thomas Giegerich der Frage nach, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstieß, indem es das Qualifikationserfordernis zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Fortsetzungsfeststellungsklage machte, mit der unionsrechtlich verankerte subjektive Rechte durchgesetzt werden sollten, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH über die Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit dem Unionsrecht einzuholen. Hierzu skizziert der Autor zunächst die unionsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 GRC in den Mitgliedstaaten und die Grenzen der acte-clair-Doktrin. Sodann geht Prof. Giegerich auf die streitgegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.6.2024 [1 C 2.23]) ein und begründet, warum diese gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt.
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